Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, dass Sie bedürftig sind und damit einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht haben.

Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen dabei zunächst eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine/n Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin.
Die Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) können Sie beantragen, wenn Sie ein gerichtliches Verfahren führen oder sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verteidigen müssen.

Ob Sie einen entsprechenden Anspruch auf Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe haben, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen und bei der gerichtlichen Auseinandersetzung unter der Zuhilfenahme von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe daneben nach der Frage, ob Erfolgsaussichten im jeweiligen Verfahren bestehen.

Bitte beachten Sie, dass bereits zum ersten Gespräch ein Beratungshilfeschein vorgelegt werden muss und hierneben ein Eigenanteil in Höhe von 15 € von Ihnen zu leisten ist. Den BRH-Schein erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht.

Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig werden und wir stellen gemeinsam fest, dass für Sie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe besteht, dann übersenden wir Ihnen die für den Antrag erforderlichen Formulare.

Ihr Recht ist bei uns in guten Händen – Was können wir für Sie tun?