Ob Sie beim Bäcker Brötchen kaufen, zum Friseur oder aber zum Rechtsanwalt gehen: Sie müssen grundsätzlich für die empfangenen Leistungen bezahlen. So ist es natürlich auch bei uns.

Eine qualitativ hochwertige Beratung erfordert natürlich eine wirtschaftliche Grundlage.

Wir legen Wert darauf, Sie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt transparent über die möglicherweise entstehenden Kosten umfassend aufzuklären und genießen dafür höchstes Vertrauen unserer Mandanten.

Verschaffen Sie sich hier einen ersten Eindruck.

1. Die Erstberatung zum Festpreis

Das erste Gespräch dient der Vertrauensbildung und der Klärung des Sachverhalts sowie der Einschätzung des weiteren Beratungsbedarfs.

Der Gesetzgeber sieht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, vor, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden soll.

Dieses Angebot sieht der Gesetzgeber allerdings nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB vor, wenn also die Beratung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Viele unserer Mandatsverhältnisse beginnen entsprechend mit einer solchen Erstberatung. Dazu gehört die erste Sichtung Ihrer Unterlagen, eine grobe Zusammenfassung des Sachverhalts wie auch die überblicksmäßige Beantwortung Ihrer rechtlicher Fragen.

Die Erstberatung bezieht sich auf eine erstmalige anwaltliche Beratung, die sich auf einen zeitlichen Aufwand von bis zu zwei Stunden beschränkt. Für diese Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich ein Kostenrahmen zwischen 160 € und 190 € zuzüglich Umsatzsteuer vorgegeben, maximal also 226,10 € inklusive Umsatzsteuer. Für gewerbliche Mandanten bieten wir eine Erstberatung zum Preis von 260 € -300 € zzgl. Umsatzsteuer an. Die Preisgestaltung hängt unter anderem von der Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts, der zu prüfenden Unterlagen wie auch des Umfangs Ihrer Rechtsfragen ab. Die Erstberatung kann sowohl in unserer Kanzlei als auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Für komplexere Sachverhalte und Rechtsfragen, welche eine Vertiefung in Dokumente und / oder Recherche erfordern und in welchen Sie eine schriftliche Ausarbeitung der Rechtslage benötigen, eignet sich ein entsprechendes Rechtsberatungsmandant, bei welchem der Kostenrahmen, sofern möglich, vorher geklärt wird.

2. Zeithonorar

Grundsätzlich stehen für die rechtliche Beratung die folgenden Honorarmodelle zur Verfügung:
Sofern Sie mit uns ein Zeithonorar vereinbaren, bemisst sich unser Honorar allein nach dem Aufwand der für Sie tätigen Rechtsanwälte. Unsere Stundensätze liegen derzeit bei 295,00 bis 350,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer – je nach Art des Auftrags und des in Anspruch genommenen Beraters. Den Aufwand erfassen wir minütlich. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich. Selbstverständlich erhalten Sie eine genaue Aufstellung aller der von uns erbrachten Leistungen.

295 € und aufwärts zzgl. Umsatzsteuer klingt zunächst viel. Bedenken Sie jedoch, dass diese Methode der Abrechnung gerade bei hohen Streitwerten und einer Abrechnung nach dem RVG sich für Sie wirtschaftlich durchaus rentieren kann. Wir verfügen über 20 Jahre Erfahrung in unserem Beruf. Sie zahlen bei dem Stundenhonorar eben nicht nur die geleistete Stunde, sondern vielmehr den Erfahrungsschatz, den wir mitbringen, um Ihr Anliegen schnell und zu Ihrer Zufriedenheit zu bearbeiten.

3. Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und der –verordnung

Im Übrigen richten sich die Rechtsanwaltsgebühren für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach dem so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den übersichtlich nachvollziehbar in Tabellen verarbeiteten Gebührentatbeständen. Gerne erläutern wir Ihnen die Kostenstruktur Ihres persönlichen Mandats. Soweit wir gerichtlich für Sie aktiv werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen.

4. Pauschalhonorar

Ein Pauschalhonorar bietet Ihnen die Gewissheit der Deckelung der für unser Tätigwerden anfallenden Kosten. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars setzt insoweit voraus, dass der Aufwand im Vorfeld bestimmbar ist, was bei Gestaltungen von z.B. Verträgen oder Testamenten oder bei abgrenzbaren Teiltätigkeiten wie der Anfertigung eines außergerichtlichen Schreibens der Fall ist.

5. Erfolgshonorar

Vereinbaren Sie mit uns ein Erfolgshonorar, schulden Sie nur dann eine Vergütung, wenn wir Ihr Anliegen erfolgreich erledigen, also in der Regel einen Anspruch für Sie durchsetzen.

6. Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer und holen vor unserem Tätigwerden eine Deckungszusage ein.

7. Prozessfinanzierung

Bei Rechtsstreitigkeiten mit einem hohen Streitwert besteht unter Umständen die Möglichkeit, mit einem privaten Prozessfinanzierer eine Kostenübernahme zu vereinbaren. In diesem Fall übernimmt der Prozessfinanzierer unsere Vergütung sowie die anfallenden Gerichtskosten und wird im Fall des Obsiegens an dem Erfolg beteiligt.

8. Beratungshilfe

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Informieren Sie sich gerne über die Einzelheiten.

Im außergerichtlichen Verfahren können Sie durch die Beratungshilfe von der eigenen Verpflichtung zur Zahlung unserer Vergütungskosten befreit werden. Unsere Vergütung wird im Fall der positiven Bewilligung durch die Staatskasse getragen. Ihr Anteil an unserer Vergütung beträgt dann lediglich 15,00 €.
Beratungshilfe kann gewährt werden, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen.
Sollte in Ihrem Fall die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen, bitten wir Sie zunächst, das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Bringen Sie den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein wie auch Ihren Eigenanteil der Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € in bar bitte zu dem ersten vereinbarten Besprechungstermin in unserer Kanzlei mit.
Das Formular zur Beantragung von Beratungshilfe stellen wir Ihnen auf dieser Homepage unter „Downloads“ bereit. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch das entsprechend bereit gestellte Hinweisblatt.

9. Prozesskostenhilfe

Im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen Prozesskostenhilfe (sog. PKH) gewährt werden, sofern Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe vom zuständigen Gericht bewilligt, so sind Sie von der Begleichung unserer Vergütungskosten befreit. Diese werden dann, wie bei der Beratungshilfe, von der Staatskasse getragen. Übersteigt Ihr Einkommen bestimmte, in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, so erfolgt die Gewährung der Prozesskostenhilfe in Form eines Darlehens, muss also in monatlichen Raten (unter Umständen nur anteilig) an die Staatskasse zurückgezahlt werden.
Das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe halten wir für Sie auf dieser Homepage unter „Downloads“ bereit. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch das entsprechend bereit gestellte Hinweisblatt.

Wir sind für Sie da. Engagiert. Fair. Transparente Honorargestaltung.