Sie möchten geschieden werden?

Dieses ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Sie und Ihr Ehegatte leben seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt
– Sie möchten geschieden werden
– Sie haben keine weiteren Punkte mehr untereinander zu klären,
d.h. keine Auseinandersetzungen um Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche, die Haushaltsgegenständeaufteilung ist geklärt.

 

„Gemeinsamer Anwalt“ bei einvernehmlicher Scheidung

Bei einer Scheidung herrscht Anwaltszwang, das bedeutet, dass der Scheidungsantrag an das Gericht zwingend von einem Anwalt gestellt werden muss. Es genügt insoweit, wenn sich die Ehegatten hinsichtlich der Scheidung und des Versorgungsausgleichs einig sind, dass nur ein Ehegatte sich anwaltlich vertreten lässt. Damit können bei einvernehmlichen Scheidungen die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts gespart werden, wobei jedoch nur der jeweilige Mandant Kostenschuldner ist, im Innenverhältnis mit dem anderen Ehegatten aber eine Kostenteilung vereinbart werden kann.

Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrglaube, dass sich einigungsbereite Ehegatten gemeinsam von nur einem Anwalt vertreten lassen können. Anwälte dürfen aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich nur die Interessen eines Mandanten/ einer Mandantin vertreten und damit in einem familienrechtlichen Verfahren nicht beide Ehegatten vertreten bzw. beraten. Denn zu einer Scheidung gehört zwingend auch der anwaltliche Hinweis auf die weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten wie z.B. nachehelicher Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich etc. . Und spätestens in diesem Augenblick der Beratung wird offenbar, dass die Beteiligten häufig gerade nicht dieselben Interessen haben. Eine anwaltliche Neutralität wie beispielsweise bei einem Notar oder einem Mediator kann es in dieser Konstellation nicht geben.

Folglich ist einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin auch keine außergerichtliche Beratung des anderen, nicht im Scheidungsverfahren vertretenen, Ehegatten gestattet.

Aus diesem Grund lehnen wir derartige Anfragen von Mandanten auch konsequent ab. Wir erläutern Ihnen stattdessen gerne schriftlich den Ablauf und die Folgen eines Scheidungsverfahrens und gestatten Ihnen, diese Informationen auch an den anderen Ehepartner weiterzuleiten.

 

Online-Scheidung

Im Zusammenhang mit dem Thema der Scheidung werden wir immer wieder nach sogenannten Online-Scheidungen gefragt.

Mit der Onlinescheidung bieten wir Ihnen eine unkomplizierte, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Ihr Scheidungsverfahren durchzuführen. Dabei handelt sich nicht etwa um ein besonderes familienrechtliches Verfahren, sondern lediglich um die besondere Art der Kommunikation zwischen der Anwaltskanzlei Röhle & Schüddig und Ihnen als Mandant*in.

Wir geben Ihnen die Möglichkeit, uns sämtliche für die Einleitung des Scheidungsverfahrens erforderlichen Informationen über unser Onlinescheidungsformular zu übermitteln und die gesamte Korrespondenz per E-Mail zu führen. Damit erledigen sich zeitintensive Termine in unserer Kanzlei und die Einleitung und Abwicklung des Scheidungsverfahren werden beschleunigt.

Selbstverständlich sind wir auch jederzeit gern bereit, persönlich, telefonisch oder per E-Mail Ihre Fragen zu beantworten und Sie zu beraten.

Im Downloadbereich stellen wir Ihnen das Dokument „Scheidungsauftrag“ zur Verfügung.

Wir sind für Sie da. Kompetent. Persönlich. Individuell. Was können wir für Sie tun?

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